Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Wer die Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen aktiviert und dabei keine Diagnosen stellt, benötigt keine Heilpraktikererlaubnis laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März (AZ: 1 BVR 784/03).
Voraussetzung für eine solche Tätigkeit ist jedoch, dass der Heiler seine Patienten vor Beginn seiner Tätigkeit ausdrücklich darauf hinweist, dass geistiges Heilen nicht die Täitgkeit eines Arztes ersetzen kann. Dies kann entweder in Form eines Merkblattes, das dem Patienten vor Behandlungsbeginn übergeben wird, oder durch einen gut sichtbaren Aushang geschehen.
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